Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz und im BAföG

Am 19.12.2014 hat der Bundesrat der Änderung des BAföG zugestimmt. Die Gesetzesänderungen sollen zum einen Förderlücken schließen, zum anderen die Leistungssätze anpassen sowie Freibeträge, die nicht auf das BAföG angerechnet werden, erhöhen. Für Flüchtlinge ist dabei wichtig, dass Personen mit einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Aufenthaltsgesetz bereits nach 15 Monaten (statt bisher vier Jahren) Aufenthalt in Deutschland BAföG-Förderung erhalten können. Jedoch werden diese Änderungen erst im Herbst 2016 in Kraft treten. Dies wird bis dahin zu einer Förderlücke für Flüchtlinge führen. Denn im Dezember 2014 wurden ebenfalls durch Bundestag und Bundesrat Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen (AsylbLG). Die Änderungen führen dazu, dass Personen, die länger als 15 Monate in Deutschland leben Analogleistungen nach SGB XII erhalten sollen. Zudem werden Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 ganz aus dem AsylbLG herausgenommen, wenn die Aussetzung ihrer Abschiebung über 18 Monate zurückliegt. Sie sollen dann Leistungen nach SGB II, also u.a. ALG II – sofern sie erwerbsfähig sind -, bekommen.

Die Änderungen des AylbLG werden ab dem 01.03.2015 in Kraft treten. Die eigentlich erfreulichen Veränderungen, können bei Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis, bei der Leistungen nach AsylbLG gezahlt werden, zu einer Förderlücke führen, bis die Änderungen im BAföG im Herbst 2016 in Kraft treten (für Gestattete wird die Lücke selbst dann noch weiter bestehen). Wer eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung macht, hat keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Näheres dazu u.a. hier.

Beschlossener Gesetzentwurf zu Änderungen des BAföG hier.
Bundesgesetzblatt mit den beschlossenen Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz hier.