Anspruchsduldung bei Ausbildung: Kommentar des Flüchtlingsrat Nds. zum niedersächsischen Erlass

Mit Datum vom 16.02.2017 hat die niedersächsische Landesregierung einen Erlass zur Umsetzung der Duldung für eine Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (auch „3+2-Reglung“ genannt) herausgegeben (siehe dazu auch hier). Dieser Erlass ersetzt zwei vorherige.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat diesen aktuellen Erlass nun kommentiert, siehe hier.