Erlass aufstockende Leistungen gilt ggf. auch für (ehemalige) umF aus „sicheren Herkunftsstaaten“

Das Niedersächsische Innenministerium bestätigte mit Email vom 07.03.2019 auf Anfrage dem Flüchtlingsrat Niedersachsen, dass der Erlass vom 14.01.2019, der die sog. BAB- und BAföG-Förderlücke bei Geduldeten und Gestatteten schließen soll, auch auf Leute aus „sicheren Herkunftsstaaten“, die eine Ausbildungsduldung haben, angewendet werden kann.

Auszubildende im SGB II-Bezug können über § 7 SGB II im Einzelfall aufstockende Leistungen erhalten, wenn BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BAföG nicht ausreichen, obgleich eine förderfähige Ausbildung (die zum Bezug von BAB oder BAföG berechtigt) sonst keine Förderung nach SGB II zulässt. Menschen, die unter § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen und eine förderfähige Ausbildung machen, sind grundsätzlich erst einmal von (aufstockenden) Leistungen ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein Härtefall gem. § 22 SGB XII vor. Der Erlass vom 14.01.2019 geht bei Personen mit Gestattung oder Duldung in Ausbildung davon aus, dass in der Regel ein solcher Härtefall vorliegt, der (aufstockende) Leistungen nach dem AsylbLG erlaubt. Das Innenministerium hat nun klar gestellt, dass dieser Erlass auch auf Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“, die eine Ausbildungsduldung haben, anwendbar ist.

Wörtlich heißt es in einer Email vom 07.03.2019 aus dem Innenministerium:

„Sie haben sich nach dem Verhältnis des Erlasses vom 14.01.2019 zur Schließung der Förderlücken zum Erlass vom 28.01.2019 zur Nichterteilung von Beschäftigungserlaubnissen und Ausbildungsduldungen an (ehemalige) unbegleitete Minderjährige aus sicheren Herkunftsstaaten erkundigt.

Mit dem Erlass vom 14.01.2019 werden Förderlücken von bedürftigen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG mit Aufenthaltsgestattung, Ausbildungs- oder Ermessensduldung geschlossen, die sich in einer dem Grunde nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 SGB III förderfähigen Ausbildung befinden und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG stammen.

Nach dem Erlass vom 28.01.2019 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen (ggf. ehemaligen) unbegleiteten Minderjährigen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und für die das Jugendamt keinen Asylantrag gestellt hat, eine Ausbildungsduldung zu erteilen, weil davon ausgegangen werden muss, dass das Jugendamt die Asylantragstellung aus Gründen des Kindeswohls unterlassen hat. Die Beachtung des Kindeswohls durch das Jugendamt darf dem Minderjährigen aber nicht zum Nachteil gereichen.

Dies könnte in der Konsequenz dazu führen, dass selbst dann, wenn ein Angehöriger eines sicheren Herkunftsstaates keinem Beschäftigungserbot unterliegt und nach Maßgabe der obenstehenden Erlasslage (zu Recht) eine Ausbildungsduldung besitzt, nach Ablauf der Wartezeit von (Aufstockungs-)Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen bliebe.

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um Einzelfälle handeln dürfte, in denen Angehörigen aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Maßgabe des Erlasses vom 28.01.2019 eine Ausbildung ermöglicht wird. In diesen Ausnahmefällen können die Leistungsbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen und beurteilen, ob und inwieweit ein Härtefall vorliegt. Eine Anpassung der Erlasslage wird vorerst nicht für erforderlich gehalten, zumal der Erlass vom 14.01.2019 auf einem im Rahmen der ArgeFlü erarbeiteten und abgestimmten Mustererlass der Länder beruht.“