LSG Niedersachsen-Bremen: In Härtefällen ergänzende Leistungen nach AsylbLG auch für Auszubildende mit Duldung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Beschluss vom 13.02.2018 einem Auszubildenden mit Duldung vorläufig ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG zugestanden. Der Auszubildende erhält eine Ausbildungsvergütung sowie zusätzlich Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Da dies zusammen trotzdem nicht ausreicht, seinen Lebensunterhalt zu sichern, hat er ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG aus Härtefallgründen beantragt. Dieser Antrag war von der Sozialbehörde abgelehnt worden. Im Eilverfahren gab das Landessozialgericht dem Antragsteller nun Recht.
Das LSG Niedersachsen-Bremen begründet seine Entscheidung damit, dass ein Härtefall vorläge, da trotz Ausbildungsvergütung und BAB-Leistungen die Mittel nicht existenzsichernd wären. Auszubildende, die unter das SGB II fallen, hätten die Möglichkeit, in solch einem Härtefall ergänzend ALG II-Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Ergänzende Leistungen in Härtefällen müssten entsprechend auch Auszubildenden, die unter das AsylbLG fallen, gewährt werden können, „andernfalls läge eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung vor“, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Das Gericht sieht die Prioritätensetzung des Gesetzgebers wie folgt: „Hilfebedürftige junge Menschen sollen vorrangig eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. beenden, auch wenn sie infolge dessen u. U. für mehrere Jahre auf staatliche Hilfe angewiesen sind (vgl. BT-Drs. 18/8041 Seite 29). Dieser Perspektivwechsel ist im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen.“

Zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 hier