MI Nds.: Bereits erteilte Ausbildungsduldungen dürfen nicht wegen neuer Erlasslage zurückgenommen werden

In einem Runderlass vom 06.11.2017 weist das niedersächsische Innenministerium die Ausländerbehörden darauf hin, dass eine Ausbildungsduldung, die vor dem 27.09.2017 unter der zu der Zeit in Niedersachsen gültigen Erlasslage erteilt wurde, nicht widerrufen oder zurückgenommen werden darf, nur weil sich seit dem 27.09.2017 die Erlasslage geändert hat.
Dies hat insbesondere Bedeutung für Personen aus den sog. „sicheren Herkunftsstaaten“. Sie fallen unter ein Beschäftigungsverbot während des gesamten Asylverfahrens und auch anschließend bei Ablehnung des Asylantrages, wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben.

Bis zum 26.09.2017 war die Erlasslage in Niedersachsen so, dass als Datum der Asylantragstellung, das Datum zählte, zu dem das Asylgesuch nachweislich geäußert wurde und nicht erst das Datum, zu dem der förmliche Asylantrag beim BAMF gestellt wurde. Viele Asylsuchende – namentlich jene aus den „sicheren Herkunftsstaaten“ – mussten oftmals viele Monate warten, bis sie beim BAMF einen Termin zur förmlichen Asylantragstellung erhalten hatten, so dass dieses Datum nicht selten nach dem 31.08.2015 lag, obgleich sie bereits wesentlich früher ihr Asylgesuch geäußert hatten.

Seit dem 27.09.2017 gilt ein neuer Erlass (siehe hier) zur Erteilung von Duldungen, der auch die Erteilung von Ausbildungsduldungen regelt, der besagt, dass nunmehr das Datum der förmlichen Asylantragstellung beim BAMF ausschlaggebend ist. Das heißt, ab dem 27.09.2017 eine Ausbildungsduldung beantragt und aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ stammt, kann i.d.R. keine Beschäftigungserlaubnis und damit auch keine Ausbildungsduldung erhalten, wenn er/sie, den förmlichen Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt hat. Auch die Rücknahme des Asylantrages noch vor der Entscheidung des BAMF führt seit dem 27.09.2017 nicht mehr dazu, dass man nicht unter das Beschäftigungsverbot fällt.

Erlass des niedersächsischen Innenministerium vom 06.11.2017: Keine Rücknahme der Ausbildungsduldung wegen neuer Erlasslage, siehe hier