Neuer Erlass des niedersächsischen Innenministeriums zur Anspruchsduldung bei Ausbildung: Ermessensduldung, wenn Ausbildung zu späterem Zeitpunkt beginnt

Das niedersächsischen Innenministerium hat am 16.02.2017 einen neuen Erlass zur Anspruchsduldung zum Zwecke der Ausbildung nach der sog. „3+2-Regelung“ gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG herausgegeben. Dieser Erlass ersetzt die vorherigen Erlasse vom 21.07.2016 und 06.09.2016.

Zunächst ist festzustellen, dass damit in einigen Aspekten mehr Klarheit geschaffen wurde.

So stellt das Innenministerium fest, dass das Ermessen bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung reduziert ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Anspruchsduldung gegeben sind. In der Regel sollte somit also eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Ebenfalls erfreulich ist die Tatsache, dass „wenn eine verbindliche Zusage für einen Berufsausbildung vorliegt“ ein Grund für die Erteilung einer Ermessensduldung vorliegt, wenn die Ausbildung erst später beginnt.
Der Erlass räumt zudem mit Zweifeln bzgl. der Familieneinheit auf: Diese muss selbstverständlich auch bei der Erteilung der Anspruchsduldung entsprechend Artikel 6 des Grundgesetzes gewahrt werden, so dass in diesen Fällen für die anderen Mitglieder der „Kernfamilie“ i.d.R. eine Ermessensduldung zu erteilen wäre.

Der Erlass weist zudem darauf hin, dass die Anspruchsduldung sowohl im Falle einer dualen Ausbildung als auch im Falle einer schulischen Ausbildung zu erteilen ist. Ärgerlich hingegen ist, dass nach Ansicht des Innenministeriums ein Studium keine Ausbildung in Sinne der Regelung darstellen soll.

Erlass siehe hier