SG Hamburg: Leistungen nach Härtefallregelung wenn während Ausbildung kein Anspruch auf BAB besteht

Das Sozialgericht Hamburg hat in einem Eilbeschluss entschieden, dass einem Auszubildenden mit Duldung, der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhält und da er sich in einer außerbetriebliche Ausbildung befindet, keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat, ergänzend Leistungen gezahlt werden müssen. Ohne ergänzende Leistungen müsse der Auszubildende seine Ausbildung absehbar aufgeben, was nicht im Interesse einer „allgemeinpolitisch wünschenswerten Integration“ sei.

Das Gericht sieht wegen seines Duldungsstatus und den sich daraus ergebenden Ausschluss vom BAB die Voraussetzung für die Anwendung des § 22 SGB XII gegeben. Der § 22 SGB XII sieht in besonderen Härtefällen Leistungen nach SGB XII bzw. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG vor, auch wenn man eine vom Grunde her förderfähige Ausbildung macht, bei der i.d.R. Leistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen ist.

Zum Beschluss des SG Hamburg vom 07.09.2016 hier.