Ukraine: Studium auch ohne Vorlage einer Hochschulberechtigung möglich

Schüler:innen und Studierende, die aufgrund einer kriegsbedingten Flucht aus der Ukraine ihren Sekundarschulabschluss bzw. ihr erstes Studienjahr nicht abschließen können, dürfen sich trotzdem für ein Studium in Deutschland bewerben. Wer auf Grund der Flucht keine Hochschulzugangsberechtigung/Abiturzeugnis vorlegen kann, soll über ein dreistufiges Plausibilitätsverfahren eine Zugangsberechtigung bekommen können (siehe KMK-Beschluss vom 03.12.2015).

Dies hat die Kultusminister:innen-Konferenz (KMK) hat am 04.04.2022 beschlossen und gilt für Geflüchteten aus der Ukraine, die eine Aufenthaltserlaubnis (oder eine Fiktionsbescheinigung) nach § 24 AufenthG besitzen. In Einzelfällen kann dies auch für schutzbedürftige Personen mit einem anderen Aufenthaltstitel gelten, besagt der Beschluss der KMK. Damit werden v.a. Menschen gemeint sein, die in der Ukraine einen Flüchtlingsschutz hatten.

Informationen zum Studium in Niedersachsen und wo und wie man sich bewerben kann, sind auf der Seite „Studieren in Niedersachsen“ zu finden.