Änderungen bei Arbeitsmarktzugang und weitere Erleichterungen beschlossen

Arbeitsverbot auf drei Monate beschränkt, keine Vorrangprüfung ab 16. Monat

Der Bundesrat hat am 19.09.2014 u.a. Änderungen beim Arbeitsmarktzugangsrecht beschlossen. Zukünftig wird es für Menschen im Asylverfahren, die eine Aufenthaltsgestattung haben und für Menschen mit Duldung, nur noch in den ersten drei Monaten ein grundsätzliches Arbeitsverbot geben.

In Planung – aber noch nicht umgesetzt – ist ebenfalls eine Verkürzung der Frist, während der die Vorrangregelung gilt. Gegenwärtig dürfen Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung in den ersten 48 Monaten ihres Aufenthalts nur nach einer vorherigen Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung durch die Arbeitsagentur eine (unselbständige) Beschäftigung aufnehmen.

Zukünftig soll dies nur noch für die ersten 15 Monaten des Aufenthalts gelten. Ansschließend wird eine (unselbständige) Beschäftigung ohne Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung möglich sein.

Änderungen beim Asylbewerberleistungsgesetz

Weiterhin hat der Bundesrat Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beschlossen. Zwei wesentliche Änderungen: Bereits nach 15 Monaten Aufenthalt (nicht Bezugszeit von AsylbLG-Leistungen!) in Deutschland, erhält man Leistungen nach § 2 AsylbLG, die analog zu SGB XII-Leistungen sind. Nach wie vor, können bei Menschen mit Duldung die Leistungen jedoch gekürzt werden.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5Aufenthaltsgesetz, deren Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, werden zukünftig aus dem AsylbLG ausgenommen und erhalten dann Leistungen nach SGB II.
Daneben sind weitere Änderungen beschlossen worden.

Residenzpflicht weitgehend angeschafft

Zudem wurde auch beschlossen, die Residenzpflicht weitgehend abzuschaffen. Zukünftig, nach in Kraft treten der Gesetzesänderung, dürfen sich Asylsuchende und Geduldete nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland frei bewegen. Geduldete können allerdings immer noch aus besonderen Gründen Beschränkungen auferlegt bekommen.