Bundeskabinett beschließt Verbesserungen für Gestattete in Ausbildung und bei der Sprachförderung

Das Bundeskabinett hat am 17. April das „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“ beschlossen. Es sieht die Schließung der Förderlücke für Gestattete in Ausbildung durch Änderungen im AsylbLG vor. Sie können auch bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen. Weiterhin soll mit dem Gesetzentwurf der Zugang zu ausbildungsbegleitenden Hilfen und zu Ausbildungsgeld sowie zu Berufsvorbereitungsmaßnahmen auch für Gestattete (unter Erfüllung von Voraufenthaltszeiten) ermöglicht werden.
Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung werden für Gestattete aus allen Herkunftsländern außer aus den sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ geöffnet. So fern keine gute Bleibeperspektive attestiert wird, müssen sie jedoch eine Voraufenthaltszeit von 9 Monaten erfüllen. Geduldete sollen künftig einen Integrationskurs oder Kurse der berufsbezogenen Deutschsprachförderung besuchen können, wenn sie eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aus öffentlichem Interesse heraus haben (§ 60a Abs. 2 Satz § AufenthG).
Ab 1. August sollen die Änderungen in Kraft treten, vorausgesetzt, sie passieren den Bundestag.
Zusammenfassende Informationen zu den vorgeshenen Gesetzesänderung sind auch auf der Webseite des BMAS zu finden, siehe hier.