DeuFöV-Kurse für Afghan:innen im Asylverfahren möglich
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist weisungsgebend in Bezug auf berufsbezogene Deutschförderung nach § 44a AufenthG, sog. DeuFöV-Kurse. In § 44a AufenthG ist geregelt, wer Zugang zu den DeuFöV-Kursen hat. Für „Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung“ ist die Voraussetzung – sofern sie nicht bereits vor dem 01.08.2019 eingereist sind -, dass ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Dies hat das BMAS nun für Asylbewerber:innen aus Afghanistan festgestellt. Ab sofort können sie nun zu einem DeuFöV-Kurs ohne weitere Voraussetzungen zugelassen werden.
Das BAMF hat in einem Rundschreiben vom 15.11.2021 die Träger von solchen berufsbezogenen Sprachkursen darauf hingewiesen.