Erlass des MI Niedersachsen: Ermessensduldung, wenn EQ oder „berufsorietierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen“ einer Ausbildung vorangehen

Das niedersächsische Innenministerium hat per Email vom 06.09.2016 an die Ausländerbehörden klargestellt, in welchen Fällen in Niedersachsen eine Anspruchsduldung im Falle einer Ausbildung auszustellen ist und wann eine Ermessensduldung ausgestellt werden soll, falls eine Ausbildung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt beginnt.

Das Innenministerium stellt noch mal klar, dass von einer Ausbildung, die zu einer Anspruchsduldung führt, auszugehen ist, wenn ein Berufsausbildungsvertrag vorliegt. Es besteht dann also ein Anspruch auf eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4.
Das MI weist zudem darauf hin, dass auch eine schulische Ausbildung zu einer Anspruchsduldung führt, wenn es sich um einen „staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf“

Hin und wieder tritt auch die Frage auf, wann eine Anspruchsduldung nicht erteilt werden kann „weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ vorliegen. Dazu erläutert das MI, dass diese „jedenfalls noch nicht anzunehmen (sind), wenn dem Landeskriminalamt noch kein entsprechendes Abschiebungsersuchen übermittelt wurde“

Erfreulich auch die Klarstellung des MI, dass im Fall, dass die Ausbildung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt begonnen werden kann, eine Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden soll, wenn eine Einstiegsqualifizierung (EQ nach § 54a SGB III) oder andere „berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen“ durchgeführt wird, an die sich eine Ausbildung anschließen, für die ein entsprechender Berufsausbildungsvertarg besteht.

Der komplette Email-Erlass des nds. MI vom 06.09.2016 ist hier dokumentiert.