Erlass des niedersächsischen Innenministeriums zu „unverzüglicher Ausreise“ im Sinne des § 26 Abs. 2 BeschV
Die deutschen Botschaften in Pristina, Belgrad und Tirana weisen in ihren Merkblätter (siehe z.B. hier) darauf hin, dass bei einer Ausreise nach dem 04.05.2016 nicht mehr von einer „unverzüglichen Ausreise“ im Sinne des § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung auszugehen ist. Die Regelung nach § 26 Abs. 2 BeschV erlaubt die Erteilung eines Arbeitsvisums für Angehörige der Westbalkanstaaten. In der Regel wird das Visum nicht ausgestellt, wenn man die letzten 24 Monate in Deutschland Leistungen bezogen hatte. Der § 26 Abs. 2 BeschV sieht aber Ausnahmen beim Bezug von Leistungen vor, u.a. muss die Ausreise „unverzüglich“ geschehen.
Das niedersächsische Innenministerium weist darauf hin, dass es sich nach Auskunft des Bundesinnenministerium „um eine – widerlegbare – Regelvermutung“ handele, dass eine Ausreise nach dem 04.05.2016 nicht mehr „unverzüglich“ sei. Das heißt laut Erlass des nds. Innenministeriums aber auch, dass die Ausländerbehörden in „Einzelfällen“ feststellen können, dass eine Ausreise nach dem 04.05.2016 als „unverzüglich“ anzusehen ist. Das MI bittet die Ausländerbehörden in diesen Einzelfällen neben den Vorabzustimmungen auch eine Bescheinigung über die „unverzügliche Ausreise“ auszustellen.
Runderlass vom 01.06.2015 des nds. Innenministerium hier