Erlass MI. Nds.: Leistungen nach § 22 SGB XII für Studierende und Personen in schulischer Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung
Das niedersächsische Innenministerium weist in einem Erlass vom 04.10.2017 darauf hin, dass Studierenden oder sich in schulischer Ausbildung befindende Flüchtlinge im Asylverfahren, die nach 15 Monaten Aufenthalt unter § 2 AsylbLG fallen, aus Härtefallgründen Leistungen nach § 22 SGB XII gewährt werden können. Studierende/Auszubildende im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Gleichzeitig können Personen, die ein Studium oder eine schulische Ausbildung absolvieren, das durch BAföG gefördert werden kann, keine Leistungen nach Kapitel 3 und 4 des SGB XII erhalten. Asylsuchende, die über 15 Monate in Deutschland sind erhalten Leistungen nach § 2 AsylbLG, die analog zum SGB XII gewährt werden, so dass sie, wenn sie studieren/schulische Ausbildung machen, also von diesen Leistungen ausgeschlossen sind. Damit entsteht eine Förderlücke, die über Leistungen nach § 22 SGB XII geschlossen werden kann. Für diese Leistungen ist das Sozialamt zuständig.
Erlass des niedersächsischen MI vom 04.10.2017 hier