Erlass MI Niedersachsen zu Beschäftigung in Landwirtschaft: Bedarf Erntehelfer_innen positiver Ermessensgesichtspunkt

Am 2. April hatte die Bundesagentur für Arbeit eine Globalzustimmung für Beschäftigungen in Betrieben der Landwirtschaft für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober dieses Jahres erteilt.
Für Menschen mit einem nachrangigen Arbeitsmarktzugang entfällt also für diesen Zeitraum das Zustimmungsverfahren für die Beschäftigung in der Landwirtschaft.

Das heißt, dass insbesondere Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung regelmäßig ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit diese Beschäftigungen ausüben dürfen. Die Ausländerbehörden müssen dann nur die ausländerrechtlichen Voraussetzungen prüfen. Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung, die über drei Monate aber unter neun Monate in Deutschland sind, hat die Ausländerbehörde ein Ermessen bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Nach neun Monaten Aufenthalt muss die Ausländerbehörde den Gestatteten die Beschäftigung erlauben. Bei Personen mit Duldung hat die Ausländerbehörde i.d.R. ein Ermessen bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis (sofern kein Grund für ein Beschäftigungsverbot vorliegt).

Das niedersächsische Innenministerium hat nun mit Erlass vom 06.04.2020 auf die Globalzustimmung der Bundesarbeitsagentur hingewiesen und zugleich bei den Ausländerbehörden eine „konstruktive Zusammenarbeit“ mit den landwirtschaftlichen Betrieben vor Ort angeregt und um zügige Bearbeitung von Anträgen auf Beschäftigungserlaubnisse gebeten.
Weiter heißt es in dem Erlass: „Soweit die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde stehen sollte, bitte ich, den Bedarf an Erntehelfern als positiven Ermessensgesichtspunkt entsprechend zu berücksichtigen“.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hätte sich freilich weitergehende Weisungen an die Ausländerbehörden gewünscht, wie z.B. der Hinweis, dass es auf Grund der Unmöglichkeit angesichts der Corona-Pandemie, Abschiebungen auszuführen, es regelmäßig nicht den Geduldeten anzulasten ist, dass sie nicht abgeschoben werden können und somit auch keine Beschäftigungsverbote auf Grund des Vorwurfs fehlender Mitwirkung verhängt werden dürften. Auch die Ausstellung von Duldungen „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60a AufenthG, die ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben, sollten nach Ansicht des Flüchtlingsrates eigentlich derzeit nicht verhängt werden dürfen.

Erlass MI Nds. Beschäftigung Ernte_06-04-2020