Erlass zur Schließung Förderlücke bei geflüchteten Auszubildenden und Studierenden

Mit Erlass vom 14.01.2019 sorgt das Innenministerium für die lang ersehnte Schließung der Förderlücke für Gestattete in Ausbildung Studium und ermöglicht zudem ergänzende Leistungen für geduldete und gestattete Geflüchtete, die BAföG oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) erhalten.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat schon mehrfach über die Problematik berichtet, dass Menschen im Asylverfahren, die eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder ein Studium absolvieren, von BAföG grundsätzlich ausgeschlossen sind und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei einer betrieblichen Ausbildung nur erhalten können, wenn ihnen eine gute Bleibeperspektive attestiert wird (die Bundesagentur für Arbeit sieht dies derzeit nur bei Asylbewerber_innen aus den Ländern Eritrea, Irak, Iran, Somalia oder Syrien gegeben). Da Personen, die eine vom Grunde her BAföG- oder BAB-förderfähige Ausbildung machen, keine Leistungen nach SGB XII erhalten können, tut sich für Asylbewerber_innen mit dem Wechsel in Leistungen nach § 2 AsylbLG – die Analogleistungen zum SGB XII darstellen – nach 15 Monaten eine Förderlücke auf.

Der Flüchtlingsrat hat diese Problematik schon häufig und seit etliche Jahren u.a. auch beim niedersächsischen Innenministerium thematisiert. Notwendig wäre letztlich sicher eine sozialrechtliche Gleichstellung von Geflüchteten unabhängig vom Aufenthaltsstatus, also eine Abschaffung des Asylbewerbrleistungsgesetz (AsylbLG) und eine vollständige Eingliederung ins SGB und BAföG. Dies bedingt aber Gesetzesänderungen auf Bundesebene, die derzeit leider nicht in Aussicht sind. Immerhin hat aber das niedersächsischen Innenministerium reagiert und nun einen Erlass herausgegeben, der diese Förderlücke für Auszubildende und Studierende im Asylverfahren über eine Härtefallregelung nach § 22 SGB XII schließt.

Es ist dem Innenministerium zuzustimmen, wenn es feststellt, dass es „in hohem Maße unbillig und mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung des Existenzminimus problematisch“ erscheint, Asylsuchenden die Lebensunterhaltssicherung zu versagen und insbesondere bei längerer Verfahrensdauer zu benachteiligen. Es bestehe außerdem ein „gesetzlicher Wertungswiderspruch“, wenn Personen, die wegen „rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung ihrer Aufenthaltsdauer“ weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG bekommen, während der Ausbildung (ergänzende) Leistungen vom Sozialamt beziehen können, während diejenigen, die Leistungen nach § 2 AsylbLG und damit analog zum SGB XII erhalten, von (ergänzenden) Leistungen durch das Sozialamt ausgeschlossen sind.
Das MI sieht zudem einen Widerspruch darin, dass ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung nach 15 Monaten Aufenthalt Leistungen nach BAföG oder BAB erhalten können, Personen im Asylverfahren bei gleich langem Aufenthalt jedoch von Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung ausgeschlossen sind.

Das Innenministerium weist auch darauf hin, dass der gesetzliche Leistungsausschluss nach SGB II bei Personen, die eine förderfähige Ausbildung machen, nicht mehr besteht. Mit anderen Worten, diese Personen in betrieblicher Ausbildung können ergänzend aufstockende Leistungen nach dem SGB II bekommen, wenn die Ausbildungsvergütung und das BAB das Existenzminimum nicht sichern. Da Menschen im Asylverfahren wie auch Geduldete nicht SGB II-berechtigt sind, zudem die spezifische Situation Geflüchteter berücksichtigt werden muss, stellt das MI richtig fest, dass im Bedarfsfall auch für diese Auszubildenden ergänzende zum BAB Leistungen gezahlt werden sollten, die dann in diesen Fällen über das Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden.

Vor diesem Hintergrund sieht der Erlass des MI vor,

  • dass Auszubildenden oder Studierenden mit einer Aufenthaltsgestattung, die unter § 2 AsylbLG fallen, im Bedarfsfall (ergänzende) lebensunterhaltssichernde Leistungen zu gewähren sind. Grundsätzlich ausgenommen sind jedoch Personen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“
  • dass Auszubildenden oder Studierenden mit einer Duldung, die unter § 2 AsylbLG fallen, im Bedarfsfall (ergänzende) lebensunterhaltssichernde Leistungen zu gewähren sind. Grundsätzlich ausgenommen sind auch hier Personen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“

Die Leistungsgewährung geschieht unter Verweis auf die Härtefallregelung nach § 22 SGB XII, die eben trotz eines eigentlich bestehenden gesetzlichen Ausschlusses von Personen, die eine förderfähige Ausbildung machen, im Härtefall Leistungen nach SGB XII vorsieht.

Es muss jedoch in jedem Fall zuvor BAföG oder BAB beantragt werden, da dies vorrangige Leistungen sind.
Das MI behauptet in dem Erlass außerdem, dass aufstockende Leistungen für Geduldete, die Leistungen nach § 8 Abs. 2a BAföG erhalten, i.d.R. nicht gewährt werden könnten, da das Existenzminimum durch diese Leistungen abgedeckt sei. Dies ist allerdings nicht richtig! In § 7 Abs. 6 Nr. 2a wird ausdrücklich die Möglichkeit für aufstockende Leistungen für Bezieher_innen von BAföG-Leistungen eröffnet. Bei Bedarfen für Sachleistungen, Gebühren und Nutzungsentgelt (also z.B. bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft) weist der Erlass aber ausdrücklich darauf hin, dass aufstockende Leistungen möglich sind.

Das MI erklärt weiterhin, dass in jedem Einzelfall entschieden werden müsse, ob die Leistungen als Darlehen oder als Beihilfe gewährt werden, empfiehlt den Sozialämtern jedoch die Leistungen als Beihilfe zu gewähren, wenn es sich um eine betriebliche Ausbildung handelt. Hingegen soll bei Personen, die eine Hochschule, Fachschule oder Akademie besuchen in Anlehnung an die BAföG-Leistungen die Leistung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Beihilfe gezahlt werden.

Im Erlass schließt das MI Personen mit einer Duldung aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ generell von aufstockenden Leistungen aus. Dies ist vermutlich vor dem Hintergrund formuliert worden, dass der § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG ein Beschäftigungsverbot für diesen Personenkreis vorsieht, sofern ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Es gibt jedoch nicht wenige mit Duldung aus „sicheren Herkunftsstaaten“, die eine Beschäftigungserlaubnis bekommen haben, da sie ihren Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt hatten oder als unbegleitete Minderjährige nie einen Asylantrag gestellt haben. Der Flüchtlingsrat geht davon aus, dass der Erlass hier lediglich unpräzise formuliert ist und Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ aufstockende Leistungen gewährt werden können, wenn sie eine Ausbildung absolvieren. Andernfalls würde der Erlass in seinem Ausschluss weiter gehen, als das Aufenthaltsgesetz und der Gesetzgeber vorgesehen hatte.