Erntehelfer_innen: Globalzustimmung der Bundesarbeitsagentur

In der aktuellen Debatte zur Gewinnung von Arbeitskräfte für die Landwirtschaft, werden auch Asylbewerber_innen im Konzept des Bundeslandwirtschaftsministeriums BMEL und Bundesinnenministeriums als Potential benannt, aus dem es diese Arbeitskräfte zu schöpfen gilt.
Dem Konzept von BMEL und BMI ist zudem zu entnehmen wie die Einreise von Saisonarbeiter_innen aus anderen (i.d.R. osteuropäischen) Staaten ablaufen soll und wie der Gesundheitsschutz im Betrieb und in den Unterkünften für die Erntehelfer_innen sichergestellt werden soll.

Konzept Saisonarbeiter_innen des BMI/BMEL

Um die Geflüchteten mit geringen bürokratischen Aufwand in die Beschäftigung zu bekommen, hat die Bundesagentur für Arbeit bereits mit Darum vom 02.04.2020 eine Globalzustimmung für die Beschäftigung in Betrieben der Landwirtschaft erlassen.
Damit entfällt für diese Beschäftigungen grundsätzlich das Zustimmungsverfahren bei Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen. Bei diesen Zustimmungsverfahren beteiligen die Ausländerbehörden die Bundesagentur für Arbeit, die ihre Zustimmung geben muss, sofern das der Aufenthaltsstatus oder die Art der Beschäftigung entsprechend der Beschäftigungsverordnung verlangt.

Mit der Globalzustimmung entfällt dieses Verfahren nun für eine Beschäftigung als Helfer_in in der Landwirtschaft für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober 2020.

Globalzustimmung BA Erntehelfer_innen_02-04-2020

Die Globalzustimmung gilt für die o.g. Beschäftigung in der Landwirtschaft von:

  • Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltstitel (bisher) eine solche Beschäftigung nicht erlaubt hat,
  • Asylbewerber_innen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben und denen nach neun Monaten Aufenthalt in Deutschland die Beschäftigung erlaubt werden muss (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylG)
  • Asylbewerber_innen, die über drei Monate in Deutschland sind und nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben
  • Geduldeten, die über drei Monate in Deutschland sind, sofern sie keinem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG unterliegen

Weiterhin gilt die Globalzustimmung für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in der Landwirtschaft, die sich aktuell noch auf Grund der EU-Visa-Verordnung vsiumsfrei im Bundesgebiet aufhalten, hier eine nach § 30 BeschV als Nichtbeschäftigung geltende Beschäftigung ausgeübt haben, und die diese Beschäftigung über den 90-Tage-Zeitraum hinaus fortsetzen wollen oder bei einem anderen Arbeitgeber die o.g. Beschäftigung aufnehmen wollen und dafür dann eines Aufenthaltstitels bedürfen.

Da Abschiebungen auf Grund der Corona-Pandemie faktisch nicht durchgeführt werden können, sollte nach Ansicht des Flüchtlingsrates unumstritten sein, dass auch keine Beschäftigungsverbote nach § 60a Abs. 6 Nr.1 (Einreise um Leistungen zu beziehen) und Nr. 2 (Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten/Nichtmitwirkung an der eigenen Abschiebung) verhängt werden. Die Ausländerbehörden sollten daher nun zügig und mit geringem bürokratischen Aufwand Beschäftigungserlaubnisse an Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung erteilen können.

Weitere Informationen zum Thema Geflüchtete als Erntehelfer_innen sind hier zu finden.