Fachkräfteeinwanderungsgesetz seit 01.03.2020 in Kraft: Informationen und Arbeitshilfe
Am 01.03.2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und ggf. auch Niederlassungserlaubnissen zu Erwerbszwecken und zur Ausbildung erleichtert werden.
Auf Menschen, die über das Asylverfahren nach Deutschland gekommen sind, hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur sehr geringe Auswirkungen. Es ist der § 4a AufenthG eingeführt worden, der zu einer Umkehrung im Prinzip bzgl. der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, führt. Nun gilt, dass Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, i.d.R. eine Erwerbstätigkeit (das heißt sowohl selbständig als auch unselbständig) ausüben dürfen, es sei denn, ein Gesetz beschränkt oder verbietet die Erwerbstätigkeit.
Ein sog. „Spurwechsel“, also der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit bei Rücknahme oder Ablehnung des Asylantrages, ist weiterhin i.d.R. nicht möglich (siehe § 10 Abs.3 AufenthG). Einzige Ausnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG (vormals § 18a AufenthG). Nach § 19d AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn eine Ausbildung in Deutschland absolviert wurde und eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung aufgenommen wird, bzw. wenn mit einem anerkannten oder deutschen Hochschulabschluss eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung zwei Jahre lang ausgeübt wurde oder seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wurde.
Informationen und Arbeitshilfen zum FEG:
Umfangreiche Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind u.a. auf der Webseite asyl.net zu finden.
Eine Arbeitshilfe der Zentralen Beratungsstelle „Ausländer*innen und Fachkräftesicherung“ (ZBS-AuF) der Caritas Osnabrück erklärt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und die Möglichkeiten ener Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken.