Fachliche Weisung der BA zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und gesetzliche Änderungen bei der Förderung der Aus- und Weiterbildung

Mit dem seit dem 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FKEG) will die Bundesregierung erreichen, dass mehr Menschen aus Drittstaaten als Fachkräfte in Deutschland arbeiten. Das FKEG ist ein sog. Artikelgesetz, durch das Änderungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen vorgenommen wurden. Vor allem wurden Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Beschäftigungsverordnung vorgenommen.

Zu einigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung hat die Bundesagentur für Arbeit fachliche Weisungen herausgegeben, die den örtlichen Arbeitsagenturen Hinweise bei der Anwendung geben sollen: Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, 03/2020

Die Änderungen im AufenthG wirken sich in aller erster Linie auf Aufenthalte zu Erwerbszwecken, Ausbildung, Weiterbildung oder Studium aus. Geringfügig werden auch Geflüchtet durch die Änderungen tangiert.

Flankiert wird das FKEG noch durch das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“. Dieses Gesetz ist seit dem 29.05.2020 in Kraft. Es sind dadurch Änderungen im SGB III und SGB II sowie weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgenommen wurden, mit dem Ziel, Menschen in der Ausbildung oder auf dem Weg dorthin besser unterstützen zu können, ein „lebenslanges Lernen“ von Beschäftigten zu fördern und Qualifizierungsmöglichkeiten grundsätzlich auszubauen, bzw. Geringqualifizierten einen Rechtsanspruch auf Weiterbildung einzuräumen.

Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf Geflüchtete. Eine davon ist die Tatsache, dass die ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung (vormals § 130 SGB 3) nun im § 75 SGB 3 zusammengeführt worden sind. Dabei werden die personenbezogenen Merkmale als Voraussetzung für eine Assistierte Ausbildung denen für eine ausbildungsbegleitende Maßnahme angepasst. Das heißt, die Voraussetzungen, nach denen eine Assistierte Ausbildung bewilligt werden kann, werden abgesenkt und damit der Personenkreis, der für eine Assistierte Ausbildung in Frage kommt ausgeweitet. Eine Assistierte Ausbildung sowie ausbildungsbegleitende Hilfen können auch Geduldete und Gestattete in Ausbildung oder auch in der ausbildungsvorbereitenden Phase erhalten.