Hinweise des BMI zur Ausbildungsduldung und zur Beschäftigungsduldung unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat am 09.07.2020 Hinweise zur Ausbildungsduldung und zur Beschäftigungsduldung
herausgegeben, die auf die besondere Situation durch die Corona-Pandemie eingehen. Das Niedersächsische Innenministerium bittet die Ausländerbehörden
entsprechend der BMI-Hinweise zu verfahren (siehe Anhang).

Zunächst weist das BIM darauf hin, dass Kurzarbeit keine Auswirkungen
auf Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldungen haben. Erneut wird zudem
festgestellt, dass Kurzarbeitergeld nicht „schädlich“ für die
selbständige Sicherung des Lebensunterhalts. Dies erklärt sich dadurch,
dass es sich bei ALG I um eine Versicherungsleistung handelt.

Bei Kündigung der Ausbildung oder des Beschäftigungsverhältnisses:

Bei Corona bedingter Kündigung des Ausbildungsplatzes ist eine Duldung
zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes für sechs Monate auszustellen,
wie dies § 60c Abs 6 Satz AufenthG ohnehin vorsieht. Hier gibt es also
trotz der verschärften Bedingungen angesichts der Corona-Pandemie keine
Zugeständnisse, denn die Erteilung einer Duldung nach Abbruch des ersten
Ausbildungsverhältnisses ist nur ein Mal möglich.

Für die Beschäftigungsduldung soll Folgendes gelten: Kurzfristige
Unterbrechungen von Beschäftigungsverhältnissen bleiben für den
Fortbestand einer Beschäftigungsduldung laut § 60d Abs. 3 Satz 2
AufenthG unberücksichtigt. Das BMI erklärt nun, dass angesichts der
Corona-Pandemie eine kurzfristige Unterbrechung für einen Zeitraum bis
zu sechs Monaten angenommen werden kann. Das BMI stellt leider nicht
fest, dass diese Annahme auch für Personen gilt, die nach 18-monatiger
Beschäftigung erst noch eine Beschäftigungsduldung beantragen wollen.

Das BMI weist lediglich darauf hin, dass Personen, die bereits eine
Beschäftigungsduldung besitzen, mindestens 18 in einem
Beschäftigungsverhältnis gewesen sein müssen und sich daraus ein
Anspruch auf ALG I für mindestens sechs Monate ergibt. Durch den Bezug
von ALG I sei dann der Lebensunterhalt weiterhin gesichert, auch wenn
diese Personen nun vorübergehend arbeitslos wären. Ob tatsächlich auch
bei Personen, die nur den Mindestlohn erhalten und im Fall, dass sie
alleinerziehend sind und eine Beschäftigung für nur 20-Wochenstunden
haben, in jedem Fall der Lebensunterhalt gesichert sein wird, scheint
zweifelhaft.

Die Hinweise des BMI hätten also noch in mancher Hinsicht mehr Ausgleich
der Härten ermöglichen müssen, um der besonderen derzeitigen Situation
für die Menschen mit einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung
gerecht zu werden.