Innenministerium Nds.: Ermessen bei Beschäftigungserlaubnis i.d.R. zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs ausüben
Dem Flüchtlingsrat Niedersachen weist auf eine Klarstellung des niedersächsischen Innenministeriums (MI) hin, über die er durch das MI per Email am 20.10.2017 informiert worden ist:
Das niedersächsischen Innenministerium hat darauf hingewiesen, dass die Landesregierung die Ansicht vertritt, dass der Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten Personen „weitestgehend und frühzeitig […] zu ermöglichen ist“. Daher hat das Innenministerium die Ausländerbehörden bereits in einer Email vom 13.03.2017 darauf hingewiesen, „dass das bei der Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang dieses Personenkreises eröffnete Ermessen in der Regel zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs auszuüben ist.“
Auf das Email-Schreiben vom 13.03.2017 seien die Ausländerbehörden in einer Dienstbesprechung vom 18.10.2017 erneut hingewiesen worden. Die sei auch im Protokoll zur Dienstbesprechung festgehalten worden und habe damit Erlasscharakter, teilte das MI dem Flüchtlingsrat mit.
Der Wortlaut des Schreibens des MI an die Ausländerbehörden vom 13.03.2017 bzgl. Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten Personen:
„[…]
b) Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten Personen
Daneben habe ich Kenntnis davon erhalten, dass einzelne Ausländerbehörden den Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten Personen offenbar nur unter hohen Hürden zulassen. Wie Sie auch aus den gemeinsamen Dienstbesprechungen der vergangenen Jahre wissen, vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass diesem Personenkreis der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt weitestgehend und frühzeitig auch zur Entlastung der öffentlichen Sozialsysteme zu ermöglichen ist.
Der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber hat in den vergangenen Jahren die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs deutlich erleichtert, zuletzt durch die Aufhebung des Leiharbeitsverbots und Abschaffung der Vorrangprüfung.
Daher war ich bislang davon ausgegangen, dass das Ermessen beim Beschäftigungszugang seitens der niedersächsischen Ausländerbehörden, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, positiv ausgeübt wird, wenn die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zugstimmt hat oder diese zustimmungsfrei ist.
Leider scheinen hierzu weiterhin noch Unsicherheiten zu bestehen. Zur Klarstellung weise ich deshalb darauf hin, dass das bei der Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang dieses Personenkreises eröffnete Ermessen in der Regel zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs auszuüben ist.
Bei der Prüfung, ob Angehörige sicherer Herkunftsstaaten (i.S.d. § 29a AsylG) einem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unterliegen, weise ich hinsichtlich des Zeitpunkts der Asylbeantragung auf meinen Runderlass vom 16.11.2015 (Rechte und Pflichten im Asylverfahren) hin (siehe auch Nr. 7 meines unter a) genannten Runderlasses zur Ausbildungsduldung).
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Gruß, Werner Ibendahl
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
– Referat 14 (Ausländer- und Asylrecht) –
Tel.: (0511) 120 – 6470