Lange Wartezeiten bei Beschäftigungs-Visum für Westbalkanstaatsangehörige

Auswertung Anfrage zu Umsetzung Regelung nach § 26 Abs. 2 BeschV:

Als Zugeständnis an die Grünen, damit sie im Bundesrat der Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als „sichere Herkunftsstaaten“ im Sinne des § 29a Asylgesetz zustimmen, wurde im Oktober 2015 in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) der § 26 Abs. 2 eingefügt, der für Staatsangehörige dieser Länder sowie der weiteren Westbalkanstaaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien einen erleichterten Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit ermöglicht.

Die Fraktion Die Linke hat eine kleine Anfrage im Bundestag zum Stand der Umsetzung dieser Regelung gestellt. Der Antwort der Bundesregierung ist u.a. zu entnehmen, dass die deutschen Botschaften in allen Westbalkanstaaten mit dem Aufkommen an Visums-Anträgen überfordert sind, so dass bei allen Auslandsvertretungen die Wartezeiten von der Terminanfrage bis zum Termin der Antragstellung im Durchschnitt bei über einem Jahre liegen. Dazu kommen dann noch die Bearbeitungszeiten bis zur Ausstellung des Visums hinzu. Damit wird die Regelung ad absurdum geführt.

In 2018 hat die Bundesagentur für Arbeit 46.118 Zustimmungen für Arbeitsverhältnisse, die nach der Regelung nach § 26 Abs. 2 BeschV eingegangen werden sollten, erteilt. Es wurden im selben Jahr 17.123 Beschäftigungsverhältnisse, die nach dieser Regelung aufgenommen wurden, bei Arbeitgeber_innen überprüft (Frage 12). dabei wurde festgestellt, dass es in 1.241 Fällen Abweichungen von den beim Antrag angegebenen Arbeitsbedingungen gab, was wohl v.a. die Auszahlung geringerer Löhne betraf oder Abweichungen von Arbeitszeiten und Anforderungsniveau.
Die Bundesregierung weist auch darauf hin, dass eine Verlängerung der Regelung – die derzeit bis Ende 2020 befristet ist – noch nicht entschieden ist, da sie bisher noch nicht evaluiert worden sei.
In Frage 15 wird auf die Beratung in den sog. AnkER-Zentren eingegangen. Die Rückkehrberatung wird in Sachsen durch das BAMF, in Bayern und im Saarland durch die Ausländerbehörde durchgeführt. da i.d.R. die Menschen dann schon Leistungen erhalten haben und somit für 24 Monate aus der Regelung nach § 26 Abs. 2 BeschV ausgeschlossen sind, wird gemeinhin auch nicht dazu beraten. Daten zu Anzahl und Aufenthaltsdauer von Asylbewerber_innen aus den Westbalkanstaaten in den „AnkER-Zentren“ konnte die Bundesregierung leider nicht angeben.