RD Baden-Württemberg: Gewährung von Ausbildungsförderung nicht allein vom Herkunftsstaat abhängig machen

Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat an die örtlichen Arbeitsagenturen in Baden-Württemberg Hinweise gegeben (siehe hier), wonach bei der Gewährung von ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) für Geflüchtete im Asylverfahren nicht allein nach dem Herkunftsstaat entschieden werden soll, sondern die Bleibeperspektive auf Grund der Möglichkeit, von der sog. „3+2-Regelung“ zu profitieren, berücksichtigt werden soll.
Der § 132 SGB III besagt, dass Geflüchteten mit Aufenthaltsgestattung Ausbildungsförderung wie die abH, aber auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Assistierte Ausbildung (ASA), Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) oder Ausbildungsgeld erhalten können, wenn bei ihnen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Bisher ist die Praxis der Agenturen für Arbeit i.d.R. so, dass dies einzig bei Asylbewerber_innen angenommen wird, die aus einem Staat mit einer Anerkennungsquote im Asylverfahren, die dauerhaft über 50% liegt. Dabei bleibt vollkommen unberücksichtigt, dass sich durch eine Ausbildung auch nach negativem Ausgang des Asylverfahren v.a. über die sog. „3+2-Regelung“ Bleibeperspektiven ergeben.
Dies hatte u.a. der Flüchtlingsrat Niedersachsen kritisiert (siehe hier) und wurde auch von einigen Sozialgerichten in Frage gestellt (siehe u.a. hier und hier).
Es bleibt die Frage, warum die RD Baden-Württemberg die Hinweis nur auf die abH bezieht. Selbstverständlich müssten die Hinweise auch auf die Ausbildungsfördermaßnahmen BAB, ASA, BVB oder Ausbildungsgeld Anwendung finden. Die Begründung wäre sie selbe, wie bei abH. Es wäre zudem wünschenswert, dass auch in den anderen Bundesländern die Regionaldirektionen oder besser noch die Zentrale der BA in Nürnberg ähnliche Hinweise an die örtlichen Arbeitsagenturen geben, die dann selbstverständlich alle in § 132 SGB III aufgeführten Ausbildungsförderungen berücksichtigen sollten.