Residenzpflicht gelockert: bundesweite Reisefreiheit i.d.R. nach drei Monaten Aufenthalt

Seit dem 06.01.2015 ist die Residenzpflicht gelockert worden. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern“ wurden Veränderungen im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz vorgenommen, die dazu führen, dass sich nun Personen mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland in der Regel ohne Beschränkungen frei bewegen können. Sie dürfen ab sofort also ohne extra eine Erlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde einzuholen, in andere Bundesländer reisen.

Die Reisefreiheit kann allerdings nachträglich durch die Ausländerbehörde beschränkt werden, bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder „Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen“, dass sie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben oder „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstehen. Laut Gesetzestext dürfte eine Beschränkung der Reisefreiheit wegen des Vorwurfs der behördlichen Mitwirkungspflicht zukünftig nicht mehr zulässig sein.

Die Wohnsitzauflage wird jedoch weiterhin bestehen bleiben. Das heißt der Wohnsitz muss nach wie vor an dem Ort genommen werden, der in der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung eingetragen ist. Ein Umzug ist auf Antrag unter bestimmten Umständen (z.B. wenn der Lebensunterhalt gesichert ist oder aus humanitären Gründen) möglich.

Anmerkungen und Erläuterungen zu den Änderungen bzgl. Residenzpflicht und Wohnsitzauflage von Kay Wendel vom Flüchtlingsrat Brandenburg hier

(Anmerkung: In der Synopse in der linken Spalte unter „aktuell“ ist die nicht mehr gültige Rechtslage dargestellt. In der rechten Spalte ist die seit dem 06.01.2015 gültige Rechtslage mit den in Kraft getretenen Gesetzesänderungen dargestellt)