SG Landshut: keine Kürzungen bei „Dublin-Fällen“, Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Erwachsene in GU

Das Sozialgericht Landshut hat in einem Eilrechtsverfahren bei einem Asylantragsteller, der nach der Dublin-Verordnung nach Italien überstellt werden soll, festgestellt, dass Kürzungen nach § 1a Abs 7 AsylbLG unzulässig sind. Das neue Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht in § 1a Abs. 7 Leistungseinschränkungen vor für Asylantragsteller_innen, deren Antrag als „unzulässig“ abgelehnt wurde, weil ein anderer EU-Staat für das Asylverfahren zuständig ist.

Das SG Landshut hat in seinem Beschluss vom 28.01.2020 nun entscheiden, dass dem Antragsteller volle Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren sind.

Das Gericht begründet dies u.a. damit, dass der Gesetzgeber mit den in § 1a Abs 7 AsylbLG vorgesehenen Leistungskürzungen die Sanktionierung eines pflichtwidrigen Verhaltens im Sinn gehabt hätte. Diese Pflichtverletzung müsse aber aktuell andauern. Das Gericht stellt dazu fest, „offenbar wurde sanktioniert, dass der Antragsteller einen unzulässigen Asylantrag in Deutschland gestellt hat. Der Antrag stellt für sich indes kein Fehlverhalten dar“. Da eine freiwillige Rückkehr in den für den Asylantrag zuständigen EU-Staat nicht möglich ist, werde nicht die freiwillige, selbständige Ausreise gefordert, „sondern das sich Bereitstellen zur Abschiebung“, so das SG Landshut.

„Das Unterlassen der freiwilligen Rückreise ist dann auch keine Pflichtverletzung (SG Landshut, Beschluss vom 02. Juli 2019 – S 11 AY 39/19 ER -). Eine Bestrafung des Antragstellers für vergangenes Fehlverhalten, was zumindest in der Abwesenheit am 03.09.2019 zu erkennen sein könnte, wäre kein legitimes Ziel, das durch Leistungskürzungen erreicht werden sollte. Die Bestrafung bleibt dem Strafrecht vorbehalten“, stellt das Gericht überdies klar.

Das SG Landshut hat zudem – wie zuvor in einer Entscheidung vom 07.11.2019 – entschieden, dass dem Betroffenen, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 gem. § 2 AsylbLG zustehen, und nicht die um 10% geringeren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2. Wie in seiner Entscheidung vom 07.11.2019 weist das Gericht sinngemäß darauf hin, dass es ausgeschlossen erscheint, dass alleinstehende Erwachsenen in einer Gemeinschaftsunterkunft gemeinsam wirtschaften und dadurch einen geringeren Bedarf zum Lebensunterhalt haben.

Es sollte also regelmäßig geprüft werden, ob Bezieher_innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die korrekten Leistungen bekommen. Andernfalls sollte Widerspruch und Eilantrag eingereicht und bei Bedarf Klage beim Sozialgericht gestellt werden. Hinweise dazu sind u.a. auf der Seite des Flüchtlingsrat Niedersachsen zu finden, siehe hier.