SG Lübeck: BAB für afghanischen Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung

Mit einem erfreulichen Beschluss vom 09.10.2018 hat das Sozialgericht Lübeck einem afghanischen Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, der sich im Ausbildung befindet, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zugesprochen. § 132 SGB III sieht für Personen im Asylverfahren BAB nur dann vor, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Die Bundesagentur für Arbeit orientiert sich dabei in ihren Weisungen an die örtlichen Arbeitsagenturen an Vorgaben des Bundesinnenministerium, nach denen dies lediglich bei Asylantragsteller_innen aus fünf Herkunftsstaaten mit dauerhaft hoher Anerkennungsquote der Fall sei (derzeit Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien). Eine individuelle Prüfung des BAB-Antrages findet dann i.d.R. nicht statt. Der Flüchtlingsrat hat diese Rechtsauffassung und Praxis kritisiert (siehe hier).
Von daher ist es umso erfreulicher, dass das SG Lübeck in seinem Beschluss eine ähnliche Ansicht vertritt und auf Grund der Tatsache, dass die Ausbildung dem afghanischen Asylantragsteller auch bei Ablehnung seines Asylantrages ein Bleiberecht sichert, die Voraussetzung erfüllt sieht, dass bei ihm ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Beschluss des SG Lübeck vom 09.10.2018 siehe hier