SG Potsdam: BAB während des Asylverfahrens auch für Personen, die nicht aus den vom BMI bestimmten Ländern mit guter Bleibeperspektive stammen

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 29.03.2017 einer Asylantragstellerin aus Kamerun, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist und eine betriebliche Ausbildung absolviert, im Eilverfahren einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zugesprochen, da sie nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ausbildung eine „gute Bleibeperspektive“ habe. Das SG Potsdam sieht insbesondere auf Grund der aufgenommen Ausbildung und der sich daraus ergebenden Möglichkeit, dass sich selbst bei abgelehntem Asylantrag eine dauerhafte Bleibeperspektive über die „3+2-Regelung“ ergibt, die Voraussetzungen für den BAB-Bezug auch schon während des Asylverfahrens erfüllt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt“ nur bei den durch das Bundesinnenministerium BMI bestimmten Ländern (derzeit Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Somalia und Syrien) zu erwarten ist. U.a. der Flüchtlingsrat Niedersachsen hatte kritisiert (siehe hier), dass dies nicht rechtsstaatlich sei, da die Anträge auf BAB individuell geprüft werden müssten und sich i.d.R. auf Grund einer Ausbildung über die Anspruchsduldung bzw. sog. „3+2-Regelung“ nach § 60a Abs. 4 AufenthG eine gute Bleibeperspektive ergäbe. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen sieht sich durch die Entscheidung des SG Potsdam in seiner Rechtsauffassung bestätigt und regt an, in ähnlichen Fällen, bei denen Personen mit Aufenthaltsgestattung kein BAB bewilligt wird, Widerspruch einzulegen und ggf. Klage und Eilantrag zu stellen.
Beschluss SG Potsdam vom 29.03.2017, siehe hier.