Ukraine: Geflüchtete bekommen ab 1. Juni Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII

Die Ministerpräsident:innenkonferenz hat am 07.04.2022 einige bemerkenswerte Beschlüsse gefasst, die die Aufnahme aus der Ukraine geflüchteter Menschen betreffen.

Zu Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf heißt es:

„Bei der pflegerischen Versorgung wird darauf geachtet, dass die Betroffenen möglichst bei ihren gegebenenfalls mitgeflüchteten Angehörigen bzw. Betreuungspersonal verbleiben können.“ Bereist an den „Drehkreuzen“ Berlin, Cottbus und Hannover soll die weitere Versorgung unter Einbeziehung der Leistungserbringer geregelt werden.

Zum Arbeitsmarktzugang ist im MPK-Beschluss u.a. zu lesen:

„Die Geflüchteten aus der Ukraine können unmittelbar eine Arbeit in Deutschland aufnehmen; die Ausländerbehörden erlauben entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich. […]. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder halten es für wichtig, dass bereits vor diesem Zeitpunkt eine Arbeitsaufnahme erfolgen kann. […] Um eine zügige Vermittlung in Arbeitsplätze zu ermöglichen, die den Qualifikationen der Arbeitssuchenden entsprechen, soll – wie zwischen Bundesregierung und den maßgeblichen Dachverbänden der Wirtschaft verständigt – bei nicht-reglementierten Berufen eine Selbsteinschätzung der Geflüchteten aus der Ukraine zu ihren beruflichen Qualifikationen ausreichen. Bei reglementierten Berufen werden sich Bund und Länder für eine schnelle und einheitliche Anerkennung von ukrainischen Berufs und Bildungsabschlüssen einsetzen.“

Zu den Leistungen hat die MPK Folgendes beschlossen:

„Analog zu den anerkannten hilfsbedürftigen Asylsuchenden sollen die hilfsbedürftigen Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ebenfalls diese Leistungen (SGB II bzw. SGB XII) erhalten. Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022Kraft treten.“

Der Bund hat eine finanzielle Unterstützung der Länder und Kommunen zugesagt:

Länder und Kommunen sollen durch den Bund in diesem Jahr mit insgesamt 2 Mrd. Euro bei der Aufnahme unterstützt werden:
„500 Millionen Euro zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine.
500 Millionen Euro zur Abgeltung der Kosten, die zur bisherigen Unterstützung der Geflüchteten aus der Ukraine im Bereich der Lebenshaltungskosten angefallen sind.
Einer Milliarde Euro als Beteiligung an den übrigen Kosten der Länder Zusammenhang mit den Geflüchteten aus der Ukraine, etwa für die Kinderbetreuung und Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten.“

Beschluss der Ministerpräsident:innen-Konferenz vom 07-04-2022