VG Arnsbach: Anspruchsduldung auch für Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“. Duldungserteilung auch vor eigentlichem Beginn der Ausbildung möglich
Das Verwaltungsgericht Arnsbach hat in einer einstweiligen Anordnung die Ausländerbehörde verpflichtet, dem Antragsteller aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ eine Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung und eine daraus resultierende Anspruchsduldung zu erteilen.
Die Ausländerbehörde hatte zunächst die Anspruchsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht erteilt, weil sie dem Antragsteller auch keine für die Ausbildung notwendige Beschäftigungserlaubnis erteilen wollte. Hier habe die Ausländerbehörde aber nicht die nötige Ermessensabwägung vorgenommen. Die Beschäftigungserlaubnis könne nicht allein deswegen versagt werden, weil es sich bei dem Antragsteller um einen Staatsangehörigen eines „sicheren Herkunftsstaates“ handele, zumal er seinen Asylantrag deutlich vor dem 31.08.2015 gestellt habe. Auch stünden keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor, die die Nicht-Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und der sich daraus anschließenden Duldung für die Ausbildung rechtfertigen würden. Solche Maßnahmen wären beispielsweise die Beschaffung von Passersatzpapieren, die Terminierung einer Abschiebung oder Einleitung einer Dublin-Rücküberstellung.
Auch hat das VG festgestellt, dass Duldung bereits einige Wochen vor dem eigentlichen Beginn der Ausbildung erteilt werden kann ,wenn der Ausbildungsvertrag unterzeichnet ist und damit die klar ist, dass die Ausbildung in absehbarer Zeit aufgenommen werden kann.
Beschluss von VG Arnsbach vom 29.09.2016 siehe hier