VGH Baden-Württemberg: Ausbildungsduldung bereits vor Beginn der Ausbildung, wenn (mündlicher) Vertrag vorliegt.
Wie das VG Arnsberg hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 13.10.2016 im Eilverfahren festgestellt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Duldung auch dann schon besteht, wenn die Ausbildung noch nicht begonnen wurde, aber der Ausbildungsvertrag (auch mündlich) bereits geschlossen wurde. Das Ermessen der Ausländerbehörde sei auf Null reduziert. Denn die Vorschrift der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz AufenthG liefe ins Leere, wenn die Duldung erst in dem Moment erteilt werden würde, wenn die Ausbildung tatsächlich schon aufgenommen wurde, denn der Ausbilder darf den Auszubildenden erst beschäftigen, wenn eine entsprechende Duldung vorliegt.
Das oberste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs stellte außerdem klar, dass im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 eine Beschäftigungserlaubnis wegen bereits konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nur dann versagt werden darf, wenn schon Maßnahmen wie „die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung“, wie sie beispielhaft in der Gesetzesbegründung aufgeführt worden seien, ergriffen wurden. Im § 60a Abs. 2 Satz 4 steht wörtlich, dass eine Ausbildungsduldung nur erteilt werden darf, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“.
Zum Beschluss VHG Baden-Württemberg hier