Während Asylverfahren freie Wohnortwahl in Niedersachsen bei Arbeit oder Ausbildung
Das niedersächsische Innenministerium hat auf einen Erlass vom 21.06.2017 aufmerksam gemacht, in dem die Ausländerbehörden darauf hingewiesen werden, dass Menschen im Asylverfahren, die ihren Lebensunterhalt selbständig sichern, nicht mit einer Wohnsitzauflage belegt werden dürfen. Mit anderen Worten: Wer eine Aufenthaltsgestattung (oder ggf. noch Ankunftsnachweis/BÜMA) besitzt und durch Arbeit oder Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann, darf innerhalb Niedersachsen umziehen.
Sollte der Lebensunterhalt bei Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung nicht gesichert sein, so kann die Ausländerbehörde trotzdem prüfen, ob ein Umzug/eine Umverteilung genehmigt werden kann. Die Ausländerbehörde hat dabei die öffentlichen Belange gegen die privaten Belange abzuwiegen. Das MI betont jedoch, dass es angezeigt sei, im Falle der Aufnahme einer Ausbildung zur besseren Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte einen Umzug zu bewilligen, auch wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert sein sollte.
Auch bei Aufnahme eines Studiums während des Asylverfahrens kann die Ausländerbehörde einen Umzug bewilligen, hat das niedersächsischen Innenministerium per Email an den Flüchtlingsrat Niedersachsen mitgeteilt.
Grundsätzlich ist der Erlass begrüßenswert, ein ähnlicher Erlass in Schleswig-Holstein (siehe hier) geht dort jedoch weiter: Hier ist unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich der Umzug zu erlauben, wenn eine Ausbildung oder auch ein Studium aufgenommen werden soll. Eine entsprechende Ausweitung der niedersächsischen Erlasses hält der Flüchtlingsrat Niedersachsen für sinnvoll und geboten.
Weiterhin weist das niedersächsischen MI darauf hin, dass auch nach einem Umzug während des Asylverfahrens die Leistungsbehörde des ersten Wohnortes zuständig bleibt. Sollte jemand an dem neuen Wohnort erwerbslos werden, wäre dann wieder das Sozialamt des ersten Wohnortes für die Leistungen zuständig, was zu einer Wohnverpflichtungen am ersten zugewiesen Wohnort führen würde.
Erlass MI Niedersachsen vom 21.06.2017: Verteilung und Zuweisung von Asylbegehrenden bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit