Weisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit schränkt Förderung für afghanische Asylsuchende ab 2018 wieder ein

Laut einer Weisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 09.11.2017 werden Afghan_innen, die sich im Asylverfahren befinden, ab 2018 nicht mehr als Asylsuchende eingestuft, bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Das hat zur Folge, dass bestimmte Maßnahmen zur Förderung in Ausbildung oder beim Arbeitsmarktzugang für afghanische Asylsuchende ab 2018 nicht mehr gewährt werden.
Dies betrifft:
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) nach § 51 SGB III
ausbildungsbegleitende Hilfen (§ 75 SGB III)
assistierte Ausbildung (§ 130 SGB III) sowie
berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG (sog. DeuFöV-Kurse)

Förderungen aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) können Asylsuchende aus Afghanistan erst nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland erhalten (wenn eine Beschäftigung grundsätzlich erlaubt werden kann).

Teilnahmeberechtigungen für die DeuFöV-Kurse, die noch in diesem Jahr ausgestellt wurden, berechtigen auch zum Besuch eines solchen Sprachkurses, wenn er erst in 2018 beginnt.

Es sollte also versucht werden, afghanische Asylsuchende noch dieses Jahr in die o.g. Maßnahmen zu bringen bzw. eine Teilnahmeberechtigung bis zum 31.12.2017 ausgestellt zu bekommen.

Hintergrund: Seit Juli 2017 war Afghanistan vom BMAS in die Liste der Staaten aufgenommen worden, bei deren Staatsangehörigen im Asylverfahren ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Diese Regelung für afghanische Asylsuchende ist bis 31.12.2017 befristet und wird absehbar nicht verlängert. Auf der Liste der Staaten mit der guten Bleibeperspektive bleiben bis auf Weiteres Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien.

Weisung der BA vom 09-11-2017 siehe hier