Wohnsitzregelung §12a AufenthG: Bundesländer einigen sich, dass rückwirkend kein Flüchtling in Bundesland zurück muss, wo er/sie das Asylverfahren durchlaufen hat
Alle Bundesländer bis auf Nordrhein-Westfalen haben sich darauf geeinigt, dass anerkannte Flüchtlinge, die vor dem 06.08.2016 in ein anderes Bundesland gezogen sind, nicht rückwirkend verpflichtet werden sollen, wieder in das Bundesland zurückzukehren, in dem sie ihr Asylverfahren durchlaufen haben. Bei ihnen wird regelmäßig das Vorliegen einer Härte angenommen. Nur NRW prüft dies in jedem Einzelfall und geht lediglich bei Familien mit schulpflichtigen oder noch kleineren Kindern von einer Härte aus und sieht dann davon ab, die Menschen in ein anderes Bundesland „zurückzuschicken“ (siehe Anlage 1 unten).
In einem Hinweis (siehe Anlage 2 unten) erläutert das Bundesarbeitsministeriums (BMAS) wann ein Beschäftigungsverhältnis den Kriterien nach § 12a Abs. 2 AufenthG entspricht, wonach eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden muss. Demnach muss das Arbeitsverhältnis über 3 Monate andauern (ab dem 01.01.2019 nur noch über 2 Monate). Das BMAS weist außerdem darauf hin, dass auch die Teilnahme an berufsorientierenden oder berufsvorbereitenden Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Ausbildung dient oder an studienvorbereitenden Maßnahmen (studienvorbereitende Sprach-kurse, Besuch eines Studienkollegs) teilgenommen wird, ausreichende Voraussetzung sind, um eine Wohnsitzauflage aufzuheben.
Erlass Wohnsitzregelung niedersächsisches Innenministerium vom 10.08.2016 hier
Erlass Wohnsitzregelung niedersächsisches Innenministerium vom 20.09.2016 hier
Erlass Wohnsitzregelung niedersächsisches Innenministerium vom 07.11.2016 hier
Anlage 1 (Erlass NRW) zu Erlass vom 07.11.2016 hier
Anlage 2 (Anforderung Beschäftigung gem. §12a Abs.2) zu Erlass vom 07.11.2016 hier
Anlage 3 (BA-Weisung Zuständigkeit Jobcenter) zu Erlass vom 07.11.2016 hier