„3+2-Regelung“: Arbeitgeber_innen „empört und verunsichert“ wegen Abschiebungen trotz Ausbildung. Aufenthaltserlaubnis während Ausbildung gäbe Sicherheit
Laut einer Umfrage der Süddeutschen Zeitung (siehe hier) seien viele Arbeitgeber_innen „empört und verunsichert“, da trotz der sog. „3+2-Regelung“, die für ausreisepflichtige Flüchtlinge eine Duldung und Abschiebungsschutz für die Dauer der Ausbildung vorsieht, Flüchtlinge vor oder sogar aus der Ausbildung heraus abgeschoben werden. Diese Praxis gelte v.a. für die südlichen Bundesländer. Dies bestätigt, was u.a. der Flüchtlingsrat Bayern (sieh u.a. hier) oder auch Arbeitsmarktprojekte aus Süddeutschland berichten.
Während in Niedersachsen die Anwendung der „3+2-Regelung“ über einen Erlass des niedersächsischen Innenministeriums sehr eindeutig geregelt ist (siehe hier) und den Ausbildungsbetrieben wie den Auszubildenden viel Rechtssicherheit gibt – und so auch vorsieht, dass bei „verbindlicher Zusage“ eines Ausbildungsplatzes bereits im Voraus eine Duldung erteilt werden soll -, scheinen andere Bundesländer den eigentlich Sinn der Regelung unterlaufen zu wollen und dem neuen Diktum der Abschiebungen um jeden Preis den Vorrang zu geben.
Da ist es hilfreich, wenn der Chef der Bundesarbeitsagentur Detlef Scheele darauf hinweist, was ursprüngliche Intention der „3+2-Regelung“ ist: „Wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird, und der wird immer vor Beginn einer Ausbildung geschlossen, manchmal auch Monate vorher, müsste eigentlich der Abschiebeschutz gelten.“
Grundsätzlich macht die unterschiedliche Umsetzung der „3+2-Regelung“ deutlich, dass es mehr Klarheit bedarf für eine bundeseinheitliche Anwendung. Dies würde v.a. durch die Einführung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge in Ausbildung erreicht werden, statt lediglich eine Duldung zu erteilen.
Weitere Infos zur Ausbildungsduldung und der sog. „3+2-Regelung“ u.a. hier.