Seit dem 01.08.2019, ist das sog. „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“ in Kraft (siehe Bundesgesetzblatt). Dieses Gesetz tritt als erstes von allen Gesetzesänderungen, die mit dem sog. Migrationspaket beschlossen wurden, in Kraft.
Das Gesetz regelt den Zugang von Ausländer_innen zu Leistungen der Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung sowie zu den Integrationskursen und zu Kursen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (DeuFöV-Kurse) neu.
Damit können jetzt grundsätzlich alle Ausländer_innen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus alle Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sofern kein Arbeitsverbot besteht und das SGB III nicht bei der jeweiligen Leistung für einzelne Migrant_innen-Gruppen weitere Voraussetzungen formuliert oder Ausschlüsse vorsieht.
Dr. Barbara Weiser vom Caritasverband hat im Rahmend es IvAF-Netzwerkes eine Übersicht über die Änderungen durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz verfasst, die hier zu finden ist:
Übersicht Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz der Caritas OS
Ausführliche Erläuterungen mit Prüfschema zu den Leistungen der Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung befinden sich zudem auf der Seite von „Berlin hilft“.
Factsheet des BMAS: Zugang Ausbildungsförderung und Ausbildungsvorbereitung
Zugang zu Integrationskursen und berufsbezogener Deutschsprachförerung:
Ausführliche Erläuterungen mit Prüfschema zum Zugang zu Integrationskursen und Kursen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung befinden sich ebenfalls auf der Seite von „Berlin hilft“.
Factsheet des BMAS: Verbesserungen für Gestattete und Geduldete durch das „Migrationspaket“
BMAS: Information zum Zugang von Asylbewerber_innen und Geduldeten zu Integrations- und DeuFöV-Kursen
BA-Weisung Sprachförderung vom 26.07.2019 zu Zugang Deutschsprachförderung
Dauerhafter Wegfall der Vorrangprüfung:
Am 06.08.2019 treten zudem Änderungen in der Verordnung zum Integrationsgesetz sowie in der Beschäftigungsverordnung in Kraft (siehe Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Damit wird in der Beschäftigungsverordnung geregelt, dass künftig grundsätzlich keine Vorrangprüfung bei Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, denen die Beschäftigung erlaubt ist, mehr vorgenommen wird. Auch die Leiharbeit wird grundsätzlich erlaubt sein. Weiterhin bestehen bleibt aber die Arbeitsbedingungsprüfung bei Geflüchteten mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, die noch keine 48 Monate in Deutschland sind.
Übersicht über Gesetzesänderungen:
Eine Übersicht über die Gesetzesänderungen durch das „Migrationspaket“ haben Doritt Komitowski, Johannes Remy für die Fachstelle IQ Einwanderung erstellt.
Eine Übersicht über alle aktuellen Gesetzesänderungen sowie geplanten Gesetzesänderungen und in der Vergangenheit vorgenommenen Gesetzesänderungen findet sich auf der Seite des Flüchtlingsrat Berlin:
Übersicht Gesetzesänderungen Flüchtlingsrat Berlin