Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung auch für (ehemalige) unbegleitete Minderjährige aus „sicheren Herkunftsstaaten“

Ein Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 28.01.2019 stellt klar, dass (ehemalige) unbegleitete Minderjährige aus „sicheren Herkunftsstaaten“ i.d.R. eine Beschäftigungserlaubnis und eine Ausbildungsduldung erhalten können, auch wenn kein Asylantrag gestellt wurde. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Asylantrag aus Gründen des Kindeswohls vom Jugendamt/Vormund nicht gestellt wurde und daher der/dem Jugendlichen keine bewusste Umgehung der Regelung zum Beschäftigungsverbot für Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 unterstellt werden darf und somit auch kein Beschäftigungsverbot verhängt werden sollte.
Erlass vom 28.01.2019 sieheh hier.