MI Niedersachsen zu Umzug von Asylsuchenden bei Lebensunterhaltssicherung, Ausbildung oder Studium

Das niedersächsischen Innenministerium (MI) weist in einem Erlass vom 21.06.2017 darauf hin, dass Menschen im Asylverfahren, die ihren Lebensunterhalt vollständig selber decken können, nicht mit einer Wohnsitzauflage belegt werden dürfen und somit innerhalb Niedersachsen ihren Wohnort frei wählen können.
Zudem fordert das Innenministerium die Ausländerbehörden auf, auch bei Aufnahme einer Ausbildung Asylsuchenden den Umzug zu erlauben, wenn dieser wegen der Erreichbarkeit des Ausbildungsplatzes notwendig erscheint. Auf Nachfrage des Flüchtlingsrat Niedersachsen konkretisierte das Innenministerium in einer Email vom 22.07.2017 seinen Erlass vom 21.06.2017 dahingehend, dass auch Asylsuchenden, die ein Studium aufnehmen oder bereits absolvieren nach den gleichen Kriterien der Umzug erlaubt werden kann. Dieser Hinweis kann so verstanden werden, dass auch bei studienvorbereitenden Maßnahmen wie ein Studienkolleg der Umzug erlaubt werden kann.

Erlass vom 21.06.2017 zu Umzug von Asylsuchenden, die Lebensunterhalt sichern oder Ausbildung machen siehe hier
Ergänzende Hinweise des MI bzgl. Umzug bei Studium vom 22.07.2017 siehe hier