Niedersächsisches Innenministerium: Zugang zum Arbeitsmarkt für Geduldete und Asylsuchende weitestgehend und frühzeitig

Das niedersächsische Innenministerium weist die Ausländerbehörden aus gegebenen Anlass (erneut) darauf hin, dass das Ermessen
zur Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen für Personen mit Duldung und im Asylverfahren in der Regel zu Gunsten des
Beschäftigungszugangs zu erteilen ist. Das MI nimmt Bezug auf eine Weisungen vom 13.03.2017 sowie auf Erörterungen mit den Ausländerbehörden
am 18.10.2017. Darin macht das MI deutlich, dass die Landesregierung die Auffassung vertritt, dass Menschen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung „weitestgehend und frühzeitig auch zur Entlastung der öffentlichen Sozialsysteme“ der Zugang zu Arbeitsmarkt zu ermöglichen ist.

Mit demIn-Kraft-treten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 01.03.2020 ist nun in § 4a AufenthG der Zugang zur Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige geregelt (zuvor in § 4 AufenthG).

Erlass MI  Nds. Arbeitsmarktzugang_12-03-2020