Zu geringe Leistungen nach § 3 AsylbLG: Widerspruch einlegen und ggf. Überprüfungsantrag stellen

Seit 2017 sind die Leistungen für Bezieher_innen von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht mehr erhöht worden. Eine Anpassung der Leistungen ist aber gesetzlich vorgeschrieben. In der „Regelbedarfsfortschreibungsverordnung“ soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die prozentuale Erhöhung bekanntgeben. Da dies für die Jahre 2017, 2018 und 2019 jedoch nicht geschehen ist, zahlen die Sozialämter i.d.R. die Leistungen nach § 3 AsylbLG immer noch in der selben Höhe wie im Jahr 2016 aus.

Daher sollten Empfänger_innen von Leistungen nach § 3 AsylbLG unbedingt Widerspruch gegen den Leistungsbescheid erheben. Bei bereits rechtskräftig gewordenen Bescheiden sollte Antrag auf Überprüfung der Leistungen gestellt werden.

Claudius Voigt von der GGUA hat dazu einen hervorragenden Leitfaden verfasst, der den Sachverhalt erklärt, die einzelnen Rechtsschritte erläutert und in der ein Muster für einen Widerspruch enthalten ist.

Bereits im Dezember hatte der Flüchtlingsrat Niedersachsen darauf hingewiesen, dass Bezieher_innen von Leistungen nach §3 AsylbLG Widerspruch und Antrag auf Überprüfung der Leistungen stellen sollten (siehe hier). Mittlerweile gibt es die ersten Ablehnungen der Überprüfungsanträge. Gegen abgelehnte Überprüfungsanträge sollte Widerspruch eingelegt werden. Dabei ist es sicher sinnvoll, sich auf das Urteil vom 11.01.2018 des Sozialgericht Stade (S 19 AY 15/18)sowie einen einen Eilrechtsbeschluss ebenfalls vom SG Stade vom 06.03.2019 (S 19 AY 1/19 ER), worin das Gericht seine Rechtsauffassung aus seinem Urteil bekräftigt, zu berufen. Entscheidend ist, dass das SG Stade festgestellt hat: „Der Leistungsbezieher hat (…) einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in angepasster Höhe bewilligt werden. Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ist dagegen nicht notwendig. (…) In diesem Fall sind alle Landkreise dazu verpflichtet, die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Anpassungsvorschrift selbst vorzunehmen. (…) Die unterlassene Rechtsanwendung des Ministeriums geht dagegen nicht zulasten der Leistungsempfänger. (…) Da die Leistungen nach § 3 AsybLG geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18 Euro mtl. für den Antragsteller bedeutend.“

Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, ist es sinnvoll beim zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Im Grunde ist sämtliche Begründung auch für ein Klageverfahren bereits in dem Muster-Widerspruch im o.g. Leitfaden von Claudius Voigt aufgeführt.

Gleichzeitig kann auch ein Eilantrag sowohl bereits parallel zum laufenden Widerspruch als auch bei abgelehntem Widerspruch beim Sozialgericht eingelegt werden. Dass das zuständige Sozialgericht Eilbedürftigkeit feststellt, ist nicht unwahrscheinlich, wie der o.g. Beschluss des SG Stade deutlich macht. Das SG Stade führt wesentlich für die Eilbedürftigkeit an: „Da die Leistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18,00 mtl. für den Antragsteller bedeutend. Da die Leistung zur aktuellen Bedarfsdeckung notwendig ist, drohen dem Antragsteller wesentliche Nachteile, die ene spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen kann. Eine spätere Nachzahlung kann den Nachteil einer späteren Bedarfsunterdeckung nicht mehr beseitigen“.

Es ist aktuell eine Klage beim niedersächsischen Landessozialgericht anhängig, die sich mit diesem Sachverhalt befasst. Möglicherweise werden Sozialämter auch auf diese Entscheidung warten, bevor sie über Widersprüche entscheiden.