Arbeitshilfe zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG und § 60d AufenthG)
Die Paritätische Gesamtverband hat zum Thema Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung eine ausführliche Arbeitshilfe herausgegeben (Stand November 2020). Die Autorin Kirsten Eichler von der GGUA stellt darin die rechtlichen Voraussetzungen dar, unter denen über Ausbildung und andere Arbeit eine Aufenthaltsperspektive entstehen kann.
Arbeitshilfe Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (Paritätischer, November 2020)
Hinweise zur Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Beschäftigungsduldung (§60d AufenthG)
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat im Rahmen der IvAF-Netzwerke, in denen er mit arbeitet, Übersichten über den Arbeitsmarktzugang für Gestattete und Geduldete sowie Aufenthaltsperspektiven für Geduldete, darunter die Regelungen der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG verfasst:
Handout Duldung bei Ausbildung oder Beschäftigung
Zur Umsetzung der Ausbildungs- und der Beschäftigungsduldung hat das Bundesinnenminsiterium (BMI) Hinweise für die Ausländerbehörden verfasst:
Anwendungshinweise des BMI zu Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung
Seit dem 01.03.2020 wird die Aufenthaltserlaubnis, die im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Ausbildung und mit dem vorliegen eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsvertrages nach § 19d AufenthG (vormals § 18a) erteilt.
FAQ vom Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Ausbildungsduldung
FAQ des Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Beschäftigungsduldung
Duldung nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität („Duldung light“):
Beim Vorwurf, dass die bei der Aufklärung der Identität nicht mitgewirkt wird und dies ursächlich dafür ist, dass eine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, wird eine Duldung nach § 60b AufenthG („Duldung light“) ausgestellt, die mit einem Beschäftigungsverbot verbunden ist.
FAQ des Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
Duldung für die Dauer einer Ausbildung („3+2-Regelung“):
Mit dem In-Kraft-treten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 haben nun Personen, die eine anerkannte Ausbildung beginnen, Anspruch auf eine Duldung für die Dauer der Ausbildung. Bei Abbruch oder Nichtbetreiben der Ausbildung wird die Duldung einmalig für sechs Monate verlängert, damit ein neuer Ausbildungsbetrieb gefunden werden kann. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Duldung für sechs Monate verlängert, um eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden zu können. Dies ist nun in § 60c Aufenthaltsgesetz geregelt. Wer eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung findet, erhält für zunächst zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis (§ 19d Abs. 1a AufenthG, vormals § 18a).
Weitere Informationen:
Arbeitshilfe von AZF3 und TAF, Stand 26.03.2019. Wegen der Gesetzesänderung seit dem 01.01.2020 gelten nicht mehr alle Aussagen in der Arbeitshilfe.
Arbeitshilfe des Paritätischen , Stand 31.01.2017. Wegen der Gesetzesänderung seit dem 01.01.2020 gelten nicht mehr alle Aussagen in der Arbeitshilfe.
Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
Seit dem 1. August 2015 ist eine veränderte Bleiberechtsregelung „gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ in Kraft. Nach dieser Regelung können junge Flüchtlinge, die bisher lediglich eine Duldung besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 25a im Aufenthaltsgesetz erhalten.
Folgende Voraussetzungen müssen die Jugendlichen/Heranwachsenden erfüllen:
- Sie müssen sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
- Sie müssen im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung 14 bis 20 Jahre alt sein.
- Es muss gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können.
- Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
Zudem sollen auch die minderjährigen Geschwister, wenn sie im selben Haushalt leben eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Eltern der Jugendlichen/Heranwachsenden können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie den Lebensunterhalt sichern können.
Die Bleiberechtsregelung für Jugendliche/Heranwachsende wird unter § 25a Aufenthaltsgesetz geregelt.Hier lesen: Gesetzestext §25a AufenthG
Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Bleiberechtsregelung für junge Geflüchtete nach § 25a AufenthG
Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration
Personen mit Duldung sollen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 eine Aufenthaltserlaubnis unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, oder, wer in häuslicher Lebensgemeinschaft mit einem ledigen minderjährigen Kind lebt, mindestens sechs Jahre.
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
- Der Lebensunterhalt ist überwiegend (also über 50%) durch Erwerbstätigkeit gesichert oder die bisherige Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie familiäre Lebenssituation lässt erwarten, dass der Lebensunterhalt in Zukunft gesichert wird (Bezug von Wohngeld ist unschädlich).
- Deutschkenntnisse nach A 2 liegen vor;
- Bei Kindern im schulpflichtigen Alter ist der Nachweis des Schulbesuchs erforderlich.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist in der regel unschädlich bei
- Studierenden sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
- Familien mit minderjährigen Kindern bei vorübergehendem Bezug von ergänzenden Sozialleistungen,
- Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen die Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist oder
- Personen, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. bei nachhaltiger Integration
Die Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete ist geregelt in § 25b AufenthG.
Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Niedersachsen, Projekt WIB zur Bleiberechtsregelung für junge Geflüchtete nach § 25a AufenthG