Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Abs. 1 AufenthG: Studium
- Während des ersten Jahrs des Aufenthalts dürfen Studierende, die studienvorbereitende Maßnahmen (Studienkollegs oder Sprachkurse) absolvieren, nur während der Ferien eine Beschäftigung ausüben.
- Ansonsten haben Studierende das Recht, ohne eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen, 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr zu arbeiten. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z. B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen.
- Darüber hinaus dürfen Studierende ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätig-keiten ausüben (z. B. als Tutoren, studentische Hilfskräfte, für Tätigkeiten im AStA oder den Hochschulgemeinden).
- Für eine (Teilzeit-)Beschäftigung, die darüber hinausgeht, wird eine Zustimmung zur Beschäftigung benötigt, für die die Agentur für Arbeit eine Vorrang- und Lohnprüfung durchführt. Diese Beschäftigung darf das Studium nicht verzögern oder behindern.
- Für ein Praktikum, das vorgeschriebener Bestandteil des Studiums ist oder zur Erreichung des Ausbildungsziels nachweislich erforderlich ist, wird keine Arbeitserlaubnis benötigt. Es wird auch nicht auf die Beschäftigungszeiten (90 ganze oder 180 halbe Tage) angerechnet.
- Für eine selbständige Tätigkeit (z. B. Honorarjob oder Dolmetschertätigkeiten) ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde nötig. Diese Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Tätigkeit das Studium nicht verzögert oder behindert.
§ 16 Abs. 1a AufenthG: Studienbewerbung
- Aufenthaltserlaubnis für in der Regel höchstens neun Monate zur Studienbewerbung
- Eine Beschäftigung ist nicht gestattet.
§ 16 Abs. 4 AufenthG: Arbeitsplatzsuche nach Abschluss des Studiums
- Studienabsolventen, die ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu ein Jahr erhalten, um eine Arbeit zu suchen, die nach Aufgaben und Bezahlung der erworbenen Qualifikation entspricht. Haben sie eine entsprechende Arbeit gefunden oder wollen sie eine entsprechende selbstständige Tätigkeit aufnehmen, so richtet sich die Möglichkeit dazu nach den §§ 18 bzw. 21 AufenthG. Auch eine Teilzeitbeschäftigung ist möglich, wenn dadurch der Lebensunterhalt ohne Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen nach SGB II sichergestellt ist.
- Für die Aufnahme einer dem Abschluss entsprechenden Beschäftigung wird die Zustimmung ohne Vorrangprüfung erteilt.
- Bis zum Antritt einer solchen, der Qualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit besteht weiter-hin das Recht, ohne eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen, 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr zu arbeiten.
- Darüber hinaus dürfen auch Studienabsolventen ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten ausüben (z. B. Tutoren, studentische Hilfskräfte, Tätigkeiten im AStA oder der Hochschulgemeinden).
- Für eine Beschäftigung, die darüber hinausgeht, wird eine Zustimmung zur Beschäftigung benötigt, für die die Agentur für Arbeit eine Vorrang- und Lohnprüfung durchführt.
- Für eine selbständige Tätigkeit (auch Honorarjob oder Dolmetschertätigkeit) ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde nötig.
§ 16 Abs. 5 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch
- Für eine Beschäftigung wird eine Zustimmung benötigt, für die die Agentur für Arbeit eine Vorrang- und Lohnprüfung durchführt.
- Für ein Praktikum, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungsziels nachweislich erforderlich ist, wird keine Arbeitserlaubnis benötigt.
§ 16 Abs. 6 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines in einem anderen EU-Staat begonnenen Studiums
- Studierende haben das Recht, ohne eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen, 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr zu arbeiten.
- Darüber hinaus dürfen Studierende ohne zeitliche Beschränkung studentische Neben-tätigkeiten ausüben (z. B. Tutoren, studentische Hilfskräfte, Tätigkeiten im AStA oder den Hochschulgemeinden).
- Für eine (Teilzeit-)Beschäftigung, die darüber hinausgeht, wird eine Zustimmung zur Beschäftigung benötigt, für die die Agentur für Arbeit eine Vorrang- und Lohnprüfung durchführt.
- Für ein Praktikum, das vorgeschriebener Bestandteil des Studiums ist oder zur Erreichung des Ausbildungsziels nachweislich erforderlich ist, wird keine Arbeitserlaubnis benötigt. Es wird auch nicht auf die Beschäftigungszeiten (90 ganze oder 180 halbe Tage) angerechnet.
- Für eine selbständige Tätigkeit (z. B. Honorarjob oder Dolmetschertätigkeiten) ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde nötig. Diese Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Tätigkeit das Studium nicht verzögert oder behindert.
§ 17 AufenthG: Sonstige Ausbildungszwecke
- Für eine Aufenthaltserlaubnis, die für betriebliche Aus- und Weiterbildungen erteilt werden kann, muss die Arbeitsagentur zuvor ihre Zustimmung erteilt haben (Vorrang- und Lohn-prüfung).
- Keiner Zustimmung durch die Arbeitsagentur bedarf es für Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
- Keiner Zustimmung bedarf es für Teilnehmer an von der EU geförderten Programmen, an bestimmten internationalen Austauschprogrammen, für Regierungspraktikanten sowie unter bestimmten Bedingungen an in einem ausländischen Unternehmen beschäftigte Fachkräfte.
- Eine über die zugelassene Ausbildung hinausgehende Beschäftigung kann nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit erlaubt werden (Vorrang- und Lohnprüfung).