Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Abs. 1 AufenthG: Recht auf Wiederkehr
- Aufenthaltserlaubnis für ausgereiste Ausländer, die minderjährig längere Zeit in Deutschland gelebt haben und nun nach Deutschland zurückkehren möchten.
- Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungs-erlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.
§ 38 AufenthG: Ehemalige Deutsche
- Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, die zuvor die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben.
- Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungs-erlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.
§ 38a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte
- Aufenthaltserlaubnis für Personen, die in einem anderen EU-Staat über das Recht zu Daueraufenthalt-EG verfügen.
- Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
- Nach einjährigem Aufenthalt ist selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit immer erlaubt. Eine Beschäftigungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss dann nicht mehr beantragt werden.
Weitere Ausnahmen von der der Arbeitsmarktprüfung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis
- Nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Beschäftigungsverordnung bestehen einige weitere Ausnahmen von der Vorrangprüfung, die für alle Aufenthaltserlaubnisse gelten. Diese sollen hier dargestellt werden.
- Ohne Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur kann eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden für:
- Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses nach einjähriger Vorbeschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber.
- In Härtefällen (z. B. bei Ehegatten und minderjährigen Kindern von Deutschen ohne Aufenthaltstitel, traumatisierten Personen, bei denen die Beschäftigung therapeutisch erforderlich ist).
- Hochschulabsolventen, die in Deutschland erfolgreich ein Studium absolviert haben, für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung.
- Darüber hinaus gilt für alle Aufenthaltserlaubnisse (mit Ausnahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG): Ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit kann die Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt werden u. a. für:
- Die Beschäftigung im Betrieb eines im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen.
- Eine Tätigkeit, die überwiegend der Rehabilitation oder Erziehung dient (insbesondere für Süchtige, Kranke oder Strafgefangene).
- Eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf für Absolventen deutscher Auslandsschulen.
- Praktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines EU-geförderten Programms.
- Beschäftigungen als Berufssportler, Mannequin, Fotomodell.
- Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder Beschäftigung aufgrund eines EU-geförderten Freiwilligendienstes.
- Für schulische Berufsausbildungen muss keine Arbeitserlaubnis eingeholt werden, da es sich nicht um eine Beschäftigung handelt.